Bevor es ab in die Waschstraße geht, sollte man die Seitenspiegel zuklappen und die Antenne abschrauben - dann kann nichts mehr passieren. Sollte man zumindest denken. Unverhofft kommt oft und so passierte es, dass ein ÖAMTC-Mitglied hilflos zusehen musste, wie eine Bürste den rechten Scheibenwischer erfasste, aufbog und zerfetzte. "Obwohl das Clubmitglied den Schaden unverzüglich dem Tankwart gezeigt hat, eine Schadensmeldung ausfüllen ließ und sogar einige Teile des Scheibenwischers aus der Anlage geborgen werden konnten, lehnte die Versicherung der Waschstraße die Haftung ab", erklärt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. "Der Waschstraßenbetreiber schließe einen Fehler der Anlage aus, lautete die Stellungnahme."
Grundsätzlich muss der Waschstraßenbetreiber als Vertragspartner des Kunden beweisen, dass ihn am Schaden weder ein Verschulden trifft, noch ein Fehler an der Anlage vorliegt. "Die Chancen einen solchen Prozess zu gewinnen, stehen aufgrund dieser sogenannten Beweislastverteilung gut", so Hoffer. Allerdings wollte das Mitglied um den Schaden von 170 Euro nicht prozessieren. "Erst die Hilfe durch die Rechtsberatung des Clubs brachte wieder Bewegung in die stockenden Verhandlungen. Denn es zeigte sich, dass das Schicksal des Mitglieds kein Einzelfall war. Auch einem anderen Clubmitglied, das sich an die ÖAMTC-Rechtsberatung gewandt hatte, war der rechte Scheibenwischer in der exakt gleichen Waschstraße abhanden gekommen", sagt der ÖAMTC-Jurist. "Ein Fehler der Anlage war somit nicht mehr auszuschließen und beide Geschädigten erhielten binnen kurzer Zeit ein Vergleichsangebot über zwei Drittel des Schadens." Die Geschädigten nahmen das Angebot an.
"In Anbetracht der Eindeutigkeit des Falles hätte es allerdings nur noch wenige Schritte durch den Rechtsberater gebraucht, um die gegnerische Versicherung zur Leistung des vollen Ersatzes zu bewegen", hält der ÖAMTC-Jurist fest. "Dieses halbherzige Angebot der Versicherung hätten die Geschädigten also nicht annehmen müssen."Außerdem ist fraglich, ob Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Haftung der Waschstraßenbetreiber beschränken, wirksam sind. Das betrifft z.B. Hinweistafeln wie "Eine Haftung für die Beschädigung von außen angebrachten Teilen wie Zierleisten, Spiegel, Antenne ist ausgeschlossen". " In Deutschland wurden diese Haftungsbefreiungen bereits für unwirksam erklärt. Es ist anzunehmen, dass die österreichische Rechtssprechung folgen wird", sagt der ÖAMTC-Jurist abschließend.
Bei Problemen mit Waschstraßenbetreibern steht die ÖAMTC-Rechtsabteilung unter (01) 71199 1530 für Mitglieder jederzeit zur Verfügung.
Quelle: ÖAMTC
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