Fahrerflucht kann teuer werden

Wer als Auto-, Motorrad-, Radfahrer oder Fußgänger an einem Unfall beteiligt ist, darf den Unfallort nicht verlassen.


Als Kurzschlusshandlung oder Angst vor Konsequenzen begehen Unfallbeteiligte manchmal Fahrerflucht. Insgesamt 1.136 Unfälle mit Personenschaden waren es österreichweit im Jahr 2015, bei denen Fahrerflucht begangen wurde. Laut Straßenverkehrsordnung unterliegt jeder Fahrzeuglenker aber der sofortigen Anhaltepflicht: "Sofort ist in diesem Fall wörtlich zu nehmen. Wer nicht anhält, begeht das Delikt der Fahrerflucht", erklärt Dr. Stefan Mann, Leiter der ARBÖ-Rechtsabteilung. Und das kann teuer werden: Der Strafrahmen liegt zwischen 36 und 2.180 Euro. Zusätzlich kann es zu Regressforderungen der Haftpflichtversicherung kommen, die den Schadensbetrag in der Regel bis zu einer Höhe von maximal 11.000 Euro zurückverlangen kann. Wer nach einem Unfall mit Personenschaden "flüchtet", begeht zusätzlich den Straftatbestand des "Imstichlassen eines Verletzten" (§ 94 StGB), was auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Sogar Haftstrafen von bis zu drei Jahren können die Folge sein.

Auch bei Unfällen ohne Personenschaden können sich Beteiligte der Fahrerflucht schuldig machen. Zwar ist die Aufnahme des Unfalls durch die Polizei nicht zwingend vorgeschrieben, betroffene Autolenker müssen trotzdem sämtliche Daten zur Identitätsfestellung austauschen. "Fahrerflucht zahlt sich in keinem Fall aus. Nicht nur, dass es zu hohen Strafen und Problemen mit der Versicherung kommen kann, riskieren Fahrerflüchtige auch Leid durch schwere Folgeschäden oder sogar den Tod von Menschen", warnt Dr. Mann.

Quelle: ARBÖ