13.11.2006

Falschparker : Mit-Haftung bei Unfall möglich

Deutsches Gericht sieht Falschparker als mittelbaren Unfall-Verursacher

In der zweiten Reihe längere Zeit halten, an einer Straßenecke das Auto so abstellen, dass man die Einmündung nicht mehr einsehen kann oder einen anderen so zuparken, dass man erst nach etlichen Rangierversuchen seine Fahrt aufnehmen kann - es gibt viele Methoden, sich bei seinen Auto fahrenden Mitmenschen "beliebt" zu machen. Aber das kann teuer werden. Und dies nicht nur wegen eines möglichen Abschleppens, sondern auch wegen eines möglichen Gerichtsprozesses.

In dem konkreten Fall, der vom Deutschen Anwaltsverein jetzt bekannt gemacht wurde, hatte ein Autofahrer trotz Verbots vor einer Ausfahrt geparkt und sie zum Teil blockiert. Ein vielleicht noch nicht ganz so geübter oder auch nur nervöser anderer Lenker verzichtete auf die Suche nach dem Parksünder und versuchte, an dem im Wege stehenden Auto vorbeizufahren. Das schaffte er auch, prallte dabei aber gegen eine Mauer. Als er später Schadenersatz geltend machte und abblitzte, zog er vor das Amtsgericht Frankfurt. Und dort hatte man durchaus ein Einsehen und verdonnerte den Falschparker bzw. seine Versicherung zur Übernahme von 25 Prozent der Unfallkosten.

In seiner Urteilsbegründung führte der Richter unter anderem an, dass das geparkte Auto die "entscheidende Unfallursache" gewesen sei. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich dieses und das hinausfahrende Auto beim Unfall nicht berührten. Als Hindernis, das die Ausfahrt verengt habe und so zu einer verkehrstypischen Gefahr geworden sei, sei das Auto des Beklagten mittelbar der Verursacher. Allerdings sei die Übernahme von einem Viertel des Schadens ausreichend, da den Unfallfahrer durch seinen missglückten Versuch, das deutlich erkennbare Hindernis zu umfahren, ein erhebliches Mitverschulden treffe (Amtsgericht Frankfurt, Az.: 32 C 518/06-22).
 
auto-reporter

Bildquelle: zurich-connect.at

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