04.06.2008

Fernsehen beim Autofahren für den Fahrer tabu

Bei einem Unfall kann die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung verweigern

Am besten ist man bei der EURO live dabei - aber wenn das nicht geht, tut es auch der Fernseher. Ein Bildschirm im Fahrzeug minimiert das Risiko, ein wichtiges Tor zu verpassen. "Rein rechtlich sind allerdings alle Nebentätigkeiten am Steuer verboten, die den Lenker in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigen", sagt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. "Dazu gehört natürlich auch das Fernsehen." Die Unfallstatistik vom Jahr 2007 spricht für sich: Gut zehn Prozent aller tödlichen Unfälle waren auf Ablenkung beziehungsweise Unachtsamkeit zurückzuführen. Allein aus Sicherheitsgründen sollte man also besser auf jegliche Nebentätigkeit während des Autofahrens verzichten. Davon abgesehen, ist auch mit Strafen zu rechnen.

Manche ablenkende Betätigungen während der Fahrt sind ausdrücklich unter Strafe gestellt. So wird für das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ein Organmandat von 50 Euro an Ort und Stelle fällig. Weigert man sich, den Betrag zu bezahlen, kommt es zu einer Anzeige. Man muss dann mit einer Strafe von bis zu 72 Euro rechnen. " Bei anderen Nebentätigkeiten wie Rauchen, Essen, Zeitung lesen oder eben Fernsehen, muss die Polizei erst beweisen, dass es zu einer Ablenkung des Lenkers gekommen ist", erklärt Pronebner.

Auch andere Überschreitungen von Verkehrsregeln, die auf ablenkende Nebentätigkeiten zurückzuführen sind, werden geahndet. "Beispielsweise dann, wenn der Lenker aufgrund einer Ablenkung seine Fahrspur ändert ohne zu blinken, Fußgänger behindert oder eine Vorrangverletzung begeht", so die ÖAMTC-Juristin. Weiters zählt grundloses langsames Fahren, etwa weil der Lenker mit dem Radio oder dem Navigationsgerät beschäftigt ist, zu solchen Vergehen. "Sogar das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung kann zu einer Verwaltungsstrafe bis zu 726 Euro führen. Nämlich dann, wenn man durch das Gespräch abgelenktwird und einen Fahrfehler begeht", erklärt die ÖAMTC-Juristin.

Bildquelle: zurich-connect.at

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Passiert aufgrund einer Ablenkung ein Unfall, kann die Kaskoversicherung im schlimmsten Fall sogar die Leistung ablehnen und sich auf grobe Fahrlässigkeit des Lenkers berufen. "Wird dem vor Gericht stattgegeben, wird die Versicherung leistungsfrei und der Fahrzeugbesitzer muss seinen Schaden selbst bezahlen", sagt die ÖAMTC-Juristin abschließend.

Quelle: ÖAMTC

Bildquelle: Hotel AVIVA

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