Wer ein gebrauchtes Fahrzeug als "Jahreswagen" kauft, obwohl es zum Zeitpunkt der Erstzulassung bereits länger als ein Jahr auf Halde stand, kann vom Händler einen Preisnachlass verlangen. Dies hat der deutsche Bundesgerichtshof in einem vom ADAC jetzt veröffentlichten Urteil (AZ.: VIII ZR 180/05) festgestellt.
Eine Autohändlerin hatte einem Kunden ein Fahrzeug unter der Bezeichnung "Jahreswagen" verkauft, das im Mai 1999 hergestellt und im August 2001, also mehr als 2 Jahre später, erstmals zugelassen worden war. Damit war die dem Käufer zumutbare Standzeit von zwölf Monaten vor Erstzulassung bei weitem überschritten. Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich bei einem Jahreswagen um einen Neuwagen, der vom Erstbesitzer längstens ein Jahr gefahren wird. Dabei darf die Frist zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung nicht mehr als ein Jahr betragen, argumentierten die Richter in Deutschland.
auto-reporter
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