Lichthupe zur Warnung vor Radar-Kontrolle

Verwaltungsgerichtshof hob Strafbescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf

Ein Fahrzeuglenker gab Lichtzeichen als "Warnung" anderer Verkehrsteilnehmer vor einer Radarkontrolle ab und wurde dafür mit einer Geldstrafe von 72 Euro bedacht. Begründung: Er habe entgegen § 22 Abs. 1 StVO optische Warnzeichen abgegeben, obwohl dies die Verkehrssituation nicht erforderte.

Nach § 22 StVO hat der Lenker, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, andere Straßenbenützer durch deutliche Schallzeichen zu warnen. Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen, wenn sie ausreichen und nicht blenden.

Der vom bestraften Lenker angerufene Verwaltungsgerichtshof folgte der zu dieser Bestimmung bestehenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Danach ist ein Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen weder in der Bestimmung des § 22 StVO noch in einer anderen Bestimmung der StVO enthalten . Es fehlt demnach an einer Norm, nach der die Abgabe von Blinkzeichen dann, wenn die Verkehrssicherheit deren Abgabe nicht erfordere, mit Strafe bedroht sei. Sollte damit allerdings eine Blendung von Straßenbenützern verbunden sein, so wäre deshalb eine Strafe zu verhängen.

Da der Schuldspruch in der herangezogenen Verbotsnorm keine Deckung fand, hob der Verwaltungsgerichtshof den Strafbescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf . Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung allerdings auf § 100 KFG hin. Nach dieser Bestimmung wäre (u.a.) strafbar, wer andere optische Warnzeichen als kurze Blinkzeichen und wer (kurze) Blinkzeichen durch längere Zeit abgibt. Derartiges wurde hier aber dem Lenker nicht zur Last gelegt.

Quelle: VwGH

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