Rechtsvorschriften für Scooter, Quads, E-Bikes & Co im Straßenverkehr

Do´s und Dont´s

Sobald die Sonne vom Himmel lacht, wuselt es regelrecht auf Straßen und Gehwegen. Unter die typischen Verkehrsmittel wie Pkw, Motorräder und Fahrräder mischen sich immer häufiger Scooter, E-Bikes oder Segways. Damit alle Verkehrsteilnehmer ihren Platz im öffentlichen Verkehr finden, hat ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer die gültigen Rechtsvorschriften für die einzelnen Fortbewegungsmittel zusammengefasst.

E-Bikes
Als Elektro-Fahrrad, E-Bike oder Pedelec gelten in Österreich Fahrräder mit Tretunterstützung. "Kann das Fahrzeug mit Antrieb nicht schneller als 25 km/h fahren und verfügt es über nicht mehr als 600 Watt Leistung, gelten dieselben Regeln wie beim herkömmlichen Fahrrad", erklärt der ÖAMTC-Experte. Fahren auf dem Gehsteig ist verboten. Nebeneinander fahren ist nur in Wohnstraßen oder auf Radwegen erlaubt. Es gilt eine Promillegrenze von 0,8 und die Fahrrad-Ausrüstungspflichten: Laut Fahrradverordnung muss ein Fahrrad über zwei getrennte Bremsanlagen, Reflektoren und Beleuchtung (weiße Rückstrahler nach vorne, rote Rückstrahler nach hinten und gelbe Rückstrahler in Speichen und Pedalen) sowie Glocke oder Hupe verfügen.

Segways
Bei einer möglichen Geschwindigkeit bis 25 km/h werden Segways rechtlich als (Elektro-)Fahrräder eingestuft. "Dementsprechend gelten auch dieselben Bestimmungen", klärt der ÖAMTC-Chefjurist auf. So ist das Fahren auf dem Gehsteig nicht erlaubt. Tut man es doch und wird erwischt, muss man mit einem Organmandat über 36 Euro rechnen. "Theoretisch möglich ist sogar ein Strafrahmen bis zu 726 Euro", weiß der ÖAMTC-Experte. Für Segway-Fahrer gelten ebenfalls eine Promillegrenze von 0,8 und die gleichen Ausrüstungspflichten wie für Fahrräder.


Quads und Trikes (Motorräder mit zwei Rädern auf der Hinterachse)
Diese zählen als mehrspurige Kraftfahrzeuge. Dementsprechend unterliegen sie der Vignettenpflicht, in Kurzparkzonen muss ein Parkschein gelöst werden und der Lenker muss über einen Führerschein verfügen. Bis zu einer Bauartgeschwindikgkeit von 45 km/h genügt ein Mopedausweis. "Die Lenkberechtigung der Klasse B umfasst in jedem Fall alle derartigen Fahrzeuge, für einige reichen auch die Klassen A oder F", sagt ÖAMTC-Chefjurist Hoffer. Weitere Pflichten für Quad- und Trikefahrer: jährliche §57a-Überprüfung, die Anbringung einer Kennzeichentafel, das Mitführen von Pannendreieck, Warnweste und Verbandszeug. Für vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h besteht zusätzlich Sturzhelmpflicht. Diese gilt dann, wenn das Kfz über keinen kabinenartigen Aufbau und Sicherheitsgurte verfügt.

Inlineskates
Das Skaten ist auf Gehsteigen, Radwegen, in Fußgängerzonen sowie in Wohn- und Spielstraßen erlaubt. Ebenfalls zulässig sind Skates auf Radfahrstreifen und Mehrzweckstreifen. "Sofern kein Symbol zu sehen ist, das Skaten verbietet", erklärt der ÖAMTC-Chefjurist. Verboten ist es allerdings auf der Fahrbahn.

Skateboards, Tretautos, Scooter, Dreiräder und Kinderroller
Die genannten Fortbewegungsmittel nutzen insbesondere Kinder und Jugendliche auf ihrem Weg zu Kindergarten oder Ausbildungsstätte. "Die Geräte gelten rechtlich als Kinderspielzeug. Auf Gehsteigen, in Fußgängerzonen und in Wohn- oder Spielstraßen ist die Verwendung nur dann gestattet, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert
werden", erläutert Martin Hoffer. Das Fahren am Radweg, Radfahrstreifen oder auf der Fahrbahn ist nicht erlaubt.


Generell besteht für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte eine Aufsichtspflicht. "Kinder unter zwölf Jahren dürfen sich nur unter Beaufsichtigung eines mindestens 16 Jahre alten Begleiters im öffentlichen Verkehr auf Inlineskates oder Tretrollern bewegen", betont der ÖAMTC-Chefjurist. Eine Ausnahme gibt es für Kinder mit Radfahrausweis. Diesen können Kinder ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr durch Ablegen einer Prüfung erwerben.