Strafbescheid - Frist für einen Einspruch nach dem Urlaub

Strafverfügung in der Urlaubspost kann zu Fristversäumnis führen

Schriftstücke von Behörden haben es in sich, nicht zuletzt deshalb, weil sie auch während des Urlaubs zugestellt werden: Dann nämlich, wenn der Zustellversuch eines Strafbescheides erfolglos ist und eine Verständigung hinterlegt wird. " Mit dem Tag der Hinterlegung , also mit dem Tag, an dem dieses Schriftstück erstmals von der Post hätte abgeholt werden können, beginnt die 14-tägige Frist für einen Einspruch oder eine Berufung", erklärt ÖAMTC-Chefjurist Hugo Haupfleisch.

Kompliziert ist laut Haupfleisch die Situation, wenn der Adressat auf Urlaub ist und von der Hinterlegung nichts weiß. Doch hier kommt es ganz genau auf den Zeitpunkt der Rückkehr an die Wohnadresse an: Ist nämlich - gemessen vom Zeitpunkt der Hinterlegung - die übliche Dauer der Rechtsmittelfrist (meist 14 Tage) bereits abgelaufen , beginnt sie erst mit der Rückkehr an die Zustelladresse zu laufen.

Ist das Schriftstück auf der Post noch abholbereit und die Frist für ein Rechtsmittel noch nicht abgelaufen , zählt nicht der Tag der Rückkehr an die Wohnadresse, sondern bereits der Tag der Hinterlegung während der Urlaubszeit als Beginn der Frist. Das hat aber zur Folge, dass von der 14-tägigen Rechtsmittelfrist nur noch ein kleiner Rest übrig ist. Kehrt also z.B. jemand am Samstag, den 21. August, vom Urlaub zurück, kann er frühestens am Montag, den 23. August, das Schriftstück von der Post abholen. Wurde der Bescheid etwa am 18. August hinterlegt, endet die Frist für ein Rechtsmittel schon am 1. September, also 14 Tage nach der Hinterlegung und nicht, wie angenommen werden könnte, am 6. September, also 14 Tage nach der ersten Abholmöglichkeit.

Nach aktueller, wenn auch wenig bürgerfreundlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann und darf es also durchaus vorkommen, dass nicht die volle Rechtsmittelfrist von 14 Tagen in jedem Fall zur Verfügung steht. Es genügen z.B. auch nur zehn Tage. Haupfleisch: "Wer sich also darauf verlässt, dass ihm die volle Rechtsmittelfrist von 14 Tagen ab dem Tag, an dem er das Schriftstück tatsächlich von der Post abholen kann, zur Verfügung steht, könnte derart einen wichtigen Termin versäumen." Unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf "Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis" möglich ist, erfährt man bei den ÖAMTC-Juristen. Mitarbeiter von Behörden informieren selten über dieses rechtliche Hilfsmittel, um ein Verfahren fortsetzen zu können.

Der ÖAMTC empfiehlt deshalb, sofort nach der Rückkehr aus dem Urlaub den gesamten Posteingang genau zu kontrollieren, vor allem nach gelben Hinterlegungsscheinen zu suchen. Nur so kann man vermeiden, wichtige Fristen zu versäumen und hat noch Zeit, entsprechend zu reagieren. In unklaren Fällen sollte jedenfalls die Rechtsberatung des ÖAMTC kontaktiert werden, um auf Nummer Sicher zu gehen. Entsprechende Belege wie Hotelrechnungen, Flugtickets, etc. sollte man aufheben und nicht sofort vernichten. "Diese Dokumente können wertvolle Dienste leisten. Denn die bloße Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, reicht nicht aus", sagt der ÖAMTC-Jurist.

Anders sieht es bei Anonymverfügungen aus. Wer urlaubsbedingt die Frist zur Bezahlung versäumt, kann nichts weiter tun, als auf die Strafverfügung zu warten.

Quelle: ÖAMTC