Seit 1. März 2008 müssen Österreicherinnen und Österreicher damit rechnen, dass die in einem EU-Staat begangene Verkehrsübertretung von den österreichischen Behörden daheim kassiert wird. Für die Vollstreckung von Verkehrstrafen ab 70 Euro, welche im EU-Ausland verhängt wurden, ist aber Grundvoraussetzung, dass das Land, in dem die Verkehrsübertretung stattgefunden hat und das Land, in dem der Wohnort des Fahrers liegt, die gesetzlichen Möglichkeiten zur zwangsweisen Eintreibung von Geldstrafen geschaffen haben, informiert der ARBÖ. Viele EU-Staaten sind diesbezüglich jedoch noch säumig.
Österreich hat die gesetzliche Grundlage mit 1.3.2008 geschaffen. Laut ARBÖ haben bisher folgende Staaten den EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen umgesetzt: Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Lettland, Litauen, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Alle anderen EU-Staaten (einschließlich Deutschland und Italien) sind noch nicht dabei.
Besonderes gilt jedoch bei Verkehrsübertretungen, die in Deutschland begangen wurden: "Deutschland unterhält mit Österreich schon seit Jahren ein Gegenseitigkeitsabkommen, das die Eintreibung von Verkehrsstrafen ab einer Geldstrafe von 25 Euro ermöglicht", erklärt Dr. Ralf Hasler, Leiter des ARBÖ-Rechtsreferates.
Vor der Vollstreckung einer Verkehrsstrafe auf Grund einer in einem anderen EU-Staat begangenen Verkehrsübertretung, müssen die österreichischen Behörden dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu äußern. " Unzulässig wäre die Vollstreckung der Verkehrsstrafe etwa, wenn die im Rahmenbeschluss vorgesehene Bescheinigung der ausländischen Behörde nicht vorliegt, wenn die Tat nach österreichischem Recht nicht strafbar ist oder die Vollstreckbarkeit nach österreichischem Recht verjährt ist", so der ARBÖ-Experte.
Ausländische Behörden haben jedoch auch die Möglichkeit, unabhängig von Vollstreckungsvereinbarungen einen nicht bezahlten Strafbetrag in Österreich einzufordern. Hasler: "Das bedeutet, die ausländische Behörde wendet sich zuerst an den 'Täter' - erst wenn dieser nicht freiwillig zahlt, werden die Behörden im
Heimatstaat des Täters eingeschaltet."
Quelle: ARBÖ
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