Polizist als Wegelagerer bezeichnet - Freispruch

Bayerisches Oberstlandesgericht entscheidet zu Gunsten der freien Meinungsäußerung

Nennt ein Autofahrer einen Polizisten bei einer Verkehrskontrolle "Wegelagerer", so erfüllt dies nicht zwangsläufig den Tatbestand der Beleidigung. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich unter Umständen um eine Kritik an einer polizeilichen Maßnahme, die durch das grundgesetzlich verbriefte Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein kann. Wie der ADAC meldet, hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) aus diesem Grund einen Angeklagten von dem Vorwurf der Beleidigung freigesprochen. (Beschluss vom 20.10.2004, AZ: 1St RR 153/04) 

In dem genannten Fall, der ausführlich in der Juli-Ausgabe der Zeitschrift Deutsches Autorecht (2005, Seite 405) veröffentlicht wurde, führten zwei Polizisten am Rande einer Baustelle eine Verkehrskontrolle durch. Sie beobachteten dabei einen Autofahrer, der nicht angeschnallt fuhr. Als sie diesen zur Rede stellten, widersprach er der Beschuldigung und bezeichnete einen der Polizisten, der ihm bereits von früheren Verkehrskontrollen bekannt war, als "Wegelagerer". Der Beamte fühlte sich in seiner Ehre herabgesetzt und zeigte den Fahrer wegen Beleidigung an.

Der Fahrer wurde vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 Euro, sowie wegen Fahrens ohne Sicherheitsgurt zu einer Geldbuße von 30 Euro verurteilt. Nach eingelegter Berufung reduzierte das zuständige Landgericht die Strafe auf 15 Tagessätze à 50 Euro und eine Geldbuße von 30 Euro. Der Angeklagte legte daraufhin Revision beim BayObLG ein und erlangte so den Freispruch. Die Geldstrafe, die er erhielt, weil er nicht angeschnallt fuhr, musste er dennoch bezahlen.

Quelle: ADAC

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