Die starken Regenfälle und das damit verbundene Hochwasser in weiten Teilen Österreichs sind auch die Ursache für zahlreiche beschädigte Autos. Für die Eigentümer stellt sich die Frage, ob sie die Schäden am eigenen Fahrzeug selbst tragen müssen. "Wenn, dann sind derartige Schäden nur durch eine Kasko-Versicherung gedeckt, die Kfz-Haftpflichtversicherung hat damit nichts zu tun", sagt Dr. Barbara Auracher-Jäger, Verkehrsjuristin des ARBÖ. Aber auch eine Kasko-Versicherung zahlt nicht in jedem Fall. "Fährt jemand bewusst in ein Gebiet ein, das überflutet ist, ist dies ein grob fahrlässiges Herbeiführen eines Versicherungsfalles und die Kasko-Versicherung wird sich leistungsfrei erklären. Anders ist es, wenn jemand von den Fluten überrascht wird oder sein Fahrzeug nach bestem Wissen und Gewissen nicht aus der Gefahrenzone entfernen kann". Dann wird die Kasko-Versicherung zahlen, allerdings ist in der Regel ein Selbstbehalt vom Geschädigten selbst zu tragen. Ersetzt werden die Reparaturkosten und bei Totalschaden der Zeitwert des Fahrzeuges.
Wenn der Arbeitsplatz unerreichbar ist
Für zahlreiche Arbeitnehmer ist es praktisch unmöglich, ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Oder sie sind intensiv mit der Schadensabwehr von eigenem Gut oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe beschäftigt. "Auf keinen Fall darf jemand gekündigt werden, wenn durch derartige Naturereignisse die Arbeitsstelle weder mit privaten noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann", so Dr. Barbara Auracher-Jäger. In jedem Fall sollte so schnell als möglich der Dienstgeber verständigt werden und wenn möglich über die Dauer der Abwesenheit informiert werden. Ob es zu einer Entgeltfortzahlung kommt, hängt davon ab, ob der Dienstnehmer Angestellter oder Arbeiter ist. "In jedem Fall sollten Arbeitgeber eine kulante Lösung finden, denn den Dienstnehmer trifft keinerlei Verschulden an seinem Nichterscheinen", führt Dr. Barbara Auracher-Jäger weiter aus.
Ersatzkosten sind steuerlich absetzbar
Ersatzkosten für durch das Hochwasser zerstörte Fahrzeuge - Pkw, Motorräder, Mopeds und Fahrräder - können von der Steuer abgesetzt werden. Wichtig ist vorweg:
Oberste Devise: Alles, was als Luxus definiert werden kann, ist nur eingeschränkt oder gar nicht abzugsfähig.
Das ist absetzbar:
Nicht absetzbar:
Wenn man einen Kredit aufgenommen hat, um ein Ersatzfahrzeug zu kaufen, können auch die Kreditraten samt Zinsen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Achtung: Steuerfreie Subventionen oder Spenden, die man zur Beseitigung des Hochwasserschadens am Fahrzeug erhalten hat, kürzen die abzugsfähigen Kosten. Ebenfalls mindert der Erlös für den Verkauf des Fahrzeugwracks die Kosten, die von der Steuer abgesetzt werden können.
Wenn der Urlaub gezwungenermaßen verlängert werden muss ...
Für Urlauber, die aufgrund des Hochwassers ihren Urlaubsort nicht verlassen können, stellt sich die Frage, wer für die zusätzlichen Nächtigungskosten aufkommt. Hier ist zu unterscheiden: wurde das Quartier selbst gebucht, liegt ein Beherbergungsvertrag vor und daher muss der Urlauber die weiteren Kosten tragen. Wurde jedoch eine Pauschalreise bei einem Reiserveranstalter gebucht, liegt das Risiko beim Veranstalter und dieser muss die anfallenden Kosten übernehmen. Das selbe gilt, wenn der Urlaubsort wegen Hochwasser nicht erreicht werden kann.
Wer über eine aufrechte Rechtsschutzversicherung mit entsprechendem Deckungsumfang verfügt (wie sie z.B. von den Autofahrerclubs angeboten wird), hat die Anwaltskosten für die Durchsetzung seiner Ansprüche gedeckt.
Quelle: ARBÖ
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